1.1 Diese Ordnung wurde auf Grund von Art. 4 des Gesetzes vom 15. November 1984 Beförderungsrecht erstellt (einheitlicher Text GBl. 2000 Nr. 50 Pos. 601 mit späteren Änderungen).
1.2 Unter den in der Ordnung angewandten Bezeichnungen ist zu verstehen:
a) Passagier – eine Person, die auf Grund eines gültigen Fahrscheines die Beförderungsdienstleistung nutzt.
b) Beförderer – eine Firma, die die Personenbeförderung auf Grund von Genehmigungen und Lizenzen durchführt, die von den entsprechenden Organen der öffentlichen Verwaltung erteilt wurden.
c) Fahrschein – namentliches Dokument, das zur Beförderung der darin genannten Person auf der bezeichneten Strecke, zum bestimmten Datum und zum festgelegten Preis berechtigt.
d) Bestätigung – namentliches Dokument, das die Reservierung und die Zahlungsbedingungen bestätigt.
e) Bus – Autobus, Minibus oder ein anderes Straßenfahrzeug, das vom Beförderer zur Erfüllung des Vertrages genutzt wird.
f) Beförderungsvertrag – ein zwischen dem Beförderer und dem Passagier geschlossener Vertrag zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Fahrscheines / der Tätigung der Reservierung; auf Grund dieses Vertrages verpflichtet sich der Beförderer, den Passagier und sein Gepäck für einen bestimmten Preis vom Ausgangsort bis zu dem auf dem Fahrschein / der Bestätigung angegebenen Bestimmungsort zu befördern.
1.3 Die Tätigung der Reservierung für die Beförderung bedeutet den Abschluß des Beförderungsvertrages sowie die Akzeptanz der Bestimmungen dieser Ordnung.
2. Reservierung und Erwerb eines Fahrscheines
2.1 Für die Buslinie gilt eine allgemeine Platzreservierung.
2.2 Die Reservierung des Fahrscheines kann über das Internet oder telefonisch erfolgen (
http://grey.turystyka.com.pl/wizzair) und (Call Centre des Beförderers: +48 32 236 11 11, Mo. – Fr. 07.00 – 19.00, Sa. 08.00 – 16.00).
2.3 Der Erwerb und die Bezahlung des Fahrscheines erfolgt mit einer Kreditkarte zum Zeitpunkt der Reservierung oder per Überweisung auf ein auf ein eigens für diese Reservierung eingerichtetes Bankkonto. Die Zahlung sollte binnen 2 Arbeitstagen ab Reservierungsdatum erfolgen; anderenfalls wird die Reservierung automatisch annulliert. Die Kosten der Zahlung (2,50 PLN) trägt der Passagier.
2.4 Der Passagier ist verpflichtet, einen gültigen Telefonkontakt anzugeben (mit Vorwahl).
2.5 Der Passagier übernimmt die volle Verantwortung für die Richtigkeit der dem Operateur des Call Centre der Beförderers während der telefonischen Reservierung angegebenen Daten und auf ihm lastet die Überprüfung der Richtigkeit der Reservierung (Datum, Strecke, Uhrzeit, Kontakttelefon) über die Option
STATUS im Internet-Reservierungspaneel.
2.6 Der Beförderer läßt die Barzahlung nur im Falle der telefonischen Reservierung und der Wahl dieser Zahlungsform zu. Der Passagier ist verpflichtet, sich einer aus dem Internet ausgedruckten Reservierungsbestätigung zu bedienen. Der Preis eines im Bus gelösten Fahrscheines ist für den Streckenabschnitt aus Kraków um 6,00 PLN pro Person höher.
3. Die Reise
3.1 Der Passagier sollte an der im Fahrplan angegeben Haltestelle mindestens 10 Minuten vor der geplanten Abfahrt des Busses erscheinen.
3.2 Der Passagier sollte im Bus den vom Bedienungspersonal angewiesenen Sitzplatz einnehmen.
3.3 Falls keine Reservierung besteht, bedient der Bus keine Haltestellen, für die es keine Anmeldungen gibt und der Beförderer behält sich dies vor.
3.4 Der Bus kann früher abfahren, wenn sich sämtliche Personen mit Reservierung bereits eingefunden haben.
3.5 Der Passagier sollte einen gültigen Fahrschein oder eine aus dem Internet-Reservierungspaneel online ausgedruckte Reservierungsbestätigung besitzen. Falls die Bezahlung getätigt wurde, der Passagier jedoch keine Möglichkeit hatte. den Fahrschein auszudrucken, ist zusätzlich ein originales Dokument mitzunehmen, das die Bezahlung bescheinigt (Banküberweisungsauftrag, Postanweisung). Der Beförderer behält sich das Recht vor, die Beförderung einer Person abzulehnen, die eines der o.a. Dokumente nicht besitzt.
3.6 Der Passagier ist verpflichtet, die im Transport geltenden Ordnungsvorschriften sowie die Anweisungen des Buspersonals zu befolgen.
3.7 Der Passagier haftet für sämtliche, gegenüber dem Beförderer (vor allem für Beschädigung der Busausstattung) und anderen Passagieren verursachten Schäden zu allgemeinen, im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Regeln.
3.8 Ein Passagier, der vorsätzlich oder durch Unachtsamkeit den Bus verunreinigt, ist verpflichtet, den Schaden selbst zu beseitigen oder zugunsten des Beförderers einen Betrag zu bezahlen, den der Beförderer für die vollständige Beseitigung des Schadens tragen muß (mindestens 50,00 PLN).
3.9 Falls der Bus mit Sicherheitsgurten ausgestattet ist, ist der Passagier verpflichtet, diese während der Fahrt zu nutzen.
3.10 Ein Kind unter 12 Jahren, dessen Körpergröße kleiner als 150 cm ist, wird in einem Sicherheitssitz oder einer anderen Vorrichtung, die dem Gewicht und der Größe des Kindes sowie entsprechenden technischen Anforderungen entspricht, befördert. Ein Betreuer, der mit dem Kind reist, ist verpflichtet, dem Kind einen Sicherheitssitz zuzusichern. Das Kind sollte die ganze Reise im gesicherten Kindersitz verbringen.
3.11 Der Passagier ist im Rahmen der Unfallversicherung des Beförderers (NNW) versichert. Die Versicherung umfaßt nur solche Situationen, die während des Aufenthalts des Passagiers im Bus passieren können. Andere Ereignisse, die für den Passagier einen Schaden außerhalb des Busses zur Folge haben, sind von dieser Versicherung nicht umfaßt.
3.12 Der Beförderer hat das Recht, die Einnahme des Platzes im Bus oder die Weiterfahrt ohne Rückerstattung der Reisekosten zu verweigern im Falle, daß der Passagier:
a) die Vorschriften dieser Ordnung nicht beachtet,
b) sich in einem Zustand befindet, der auf den Genuß von Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln (z. B. Drogen) hinweist,
c) sich in einer für die Mitreisenden oder/und den Fahrer beschwerlichen Art und Weise verhält.
Die rechtlichen Folgen der im ersten Satz aufgeführten Ereignisse trägt der Passagier. Die Inanspruchnahme der in diesem Punkt erwähnten Berechtigungen durch den Beförderer gibt dem Passagier nicht das Recht, eine Entschädigung jeglicher Art zu fordern.
3.13 Im Bus ist es verboten, Alkohol oder andere Betäubungsmittel zu genießen sowie Tabak zu rauchen.
3.14 Der Beförderer wird darum bemüht sein, den Passagier und sein Gepäck in einer entsprechenden Zeit, in Übereinstimmung mit dem Fahrplan, zu Befördern, doch aus Gründen, die unabhängig von ihm sind, kann er dies nicht gewährleisten.
3.15 Der Beförderer trägt keine Verantwortung für Verspätungen und weitere Folgen, die durch Verwaltungsbehörden (Polizeikontrollen) oder andere, vom Beförderer unabhängige Faktoren (z. B. atmosphärische Bedingungen, Behinderungen im Straßenverkehr) verursacht werden.
3.16 Der Beförderer behält sich das Recht vor, die Abfahrtzeiten von Kraków/Katowice zum Flughafen bis zu 12 Stunden vor dem Abflug zu ändern. Die Änderung darf nicht mehr als 2 Stunden betragen.
3.17 Die auf dem Ticket angegebene Abfahrt vom Flughafen dient nur zur Orientierung und obwohl sie in der Regel cà. 30 Minuten nach der Landung beträgt, hängt sie von vielen Faktoren ab – u. a. von der Dauer der Paß- und Gepäckabfertigung, der Ankunft/dem Abflug anderer Flugzeuge. Die Wartezeit auf die Abfahrt des Busses vom Flughafen kann maximal um 2 Stunden im Verhältnis zu der auf dem Ticket angegeben Zeit verschoben werden, was keine Verletzung der Bedingungen dieses Vertrages darstellt
3.18 Im Falle einer Verspätung des Fliegers der Linie WIZZAIR wartet der Bus auf die Passagiere mit Reservierung, oder aber es wird so schnell wie möglich ein Ersatzbus zur Verfügung gestellt.
4. Rücktritte und Rückerstattungen
4.1 Änderungen des Abreisedatums können spätestens 24 Stunden vor dem auf dem Ticket oder im Computer-Reservierungssystem (im Falle einer telefonischen Reservierung) angegebenen Datum/der Stunde vorgenommen werden. Die Änderungen werden unentgeltlich durchgeführt.
4.2 des Rücktritts eines Passagiers von der Reise (es zählt das Datum und der Eingang einer schriftlichen Nachricht) steht dem Beförderer das Recht zu, folgende Beträge abzuziehen:
a) über 14 Tage vor der Abfahrt – 30 % des Fahrscheinwertes,
b) zwischen 14 Tagen und 48 Stunden vor der Abfahrt – 50 % des Fahrscheinwertes,
c) zwischen 48 und 12 Stunden vor der Abfahrt – 75 % des Fahrscheinwertes,
d) unter 12 Stunden vor der Abfahrt – 100 % des Fahrscheinwertes.
Die Rückerstattung des Preises für den nicht genutzten Fahrschein tätigt der Beförderer nach Erhalt eines Antrages des Passagiers. Der Antrag sollte die Nummer der Reservierung und die Nummer des Kontos enthalten, auf das die Rückzahlung erfolgen soll. Es ist nicht möglich nur eine Strecke von der Reise zu annullieren.
4.3 Der Beförderer läßt das Recht auf den unentgeltlichen Umtausch des ungenutzten Fahrscheins in einen anderen Kurs zu, das sogenannte OPEN (ohne Angabe des Datums der nächsten Reise), in einer Frist von 6 Monaten nach dem Reservierungsdatum. Bedingung für die Durchführung des Umtausches ist eine Mitteilung diese Faktes mindestens 12 Stunden vor der Reise an folgende Adresse
matuszek@matuszek.com.pl und Erhalt einer Bestätigung vom Beförderer. Das Ticket OPEN sollte bis 3 Tage vor der Abreise datiert sein.
5. Gepäck
5.1 Jedes im Gepäckraum transportierte Gepäckstück sollte mit Vor- und Zunamen des Passagiers beschriftet sein, in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Fahrschein. Die Pflicht der Beschriftung des Gepäcks ruht auf dem Passagier.
5.2 Der Passagier hat das Recht, unentgeltlich ein Gepäckstück mit einem Gewicht von 20 kg mitzunehmen.
5.3 Der Passagier hat das Recht, Handgepäck in den Bus mitzunehmen, das nicht mehr als 10 kg wiegt und dessen Abmessungen es erlauben, dieses bequem unter dem Sitz oder im Gepäcknetz über dem Sitz unterzubringen. Die Abmessungen des Handgepäcks dürfen die Bewegungsfreiheit der restlichen Passagiere nicht einschränken.
5.4 Gepäck über diesen Limit hinaus kann nur dann befördert werden, wenn es der Platz in den Gepäckluken erlaubt. Für dieses Gepäck erhebt der Beförderer eine Gebühr in Höhe von 25 PLN/Stück. Der Beförderer behält sich das Recht vor, in Hinsicht auf den begrenzten Platz in den Gepäckluken die Beförderung von übermäßigem Gepäck zu verweigern
5.5 Sportgeräte – z. B. Skier, Fahrräder, Windsurfingbretter, werden nach vorheriger Anmeldung und für eine zusätzliche Gebühr befördert. Der Preis beträgt 50 PLN/Stück.
5.6 Der Beförderer hat das Recht, die Beförderung von Gepäck zu verweigern, wenn es nicht den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Anforderungen entspricht.
5.7 Die Haftung des Beförderers für das in den Gepäckluken transportierte Gepäck ist auf einen Betrag von 1.000 PLN begrenzt. Im Falle von Gepäck mit einem höheren Wert, vor allem von elektronischen Geräten, versichert der Passagier diese selbst und teilt das dem Buspersonal bei der Übergabe des Gepäcks in die Gepäckluke mit.
5.8 Der Beförderer trägt keine Verantwortung für Gepäck und Gegenstände, die sich außerhalb der Gepäckluke befinden.
5.9 Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung von mitgeführtem Bargeld, Schmuck, Wertpapieren, elektronischen Geräten sowie Gegenständen mit wissenschaftlichem, künstlerischem oder Sammlerwert entstehen.
5.10 Gegenstände, die aus Versehen oder anderen Gründen im liegen bleiben, unterliegen nicht dem Schutz und der Haftung des Beförderers.
5.11 Der Passagier kann in schriftlicher Form an die Adresse des Beförderers die Art und Weise der Gepäckbeförderung in der Gepäckluke reklamieren. Eine unumgängliche Bedingung dafür ist jedoch eine mündliche Beschwerde gegenüber dem Buspersonal bei Ausgabe des Gepäcks und der Erhalt einer schriftlichen Bestätigung dieser Beschwerde vom Buspersonal, mit Angabe der Art des entstandenen Schadens. Im Falle des Fehlens eines Vermerks des Buspersonals auf dem Fahrschein wird die Beschwerde durch den Beförderer nicht berücksichtigt.
6. Reklamationen
6.1 Reklamationen, die aus der Durchführung des Beförderungsvertrages hervorgehen, sind ausschließlich in schriftlicher Form an die Adresse des Beförderers binnen 30 Tagen ab dem Ereignis zu richten, das Gegenstand der Reklamation ist. Berechtigt zur Einreichung einer Beschwerde ist der Passagier oder sein gesetzlicher Betreuer. Durch Dritte gemeldete Reklamationen werden nicht berücksichtigt. Bei Meldung der Reklamation ist die Nummer der Reservierung anzugeben.
6.2 Der Beförderer prüft die Reklamation binnen eines Monats ab Zustellung an die Adresse der Beförderers.
6.3 Die monatliche Frist für die Meldung von Reklamationen, von der in Punkt 6.1 die Rede ist, betrifft keine Reklamationen über Verlust oder Beschädigung des Gepäcks, die dem Buspersonal bei der Ausgabe des Gepäcks zu melden sind – siehe Punkt 5.11.
6.4 Bedingungen für die Einreichung und genaue Art und Weise der Prüfung von Reklamationen werden auf Grund von Durchführungsbestimmungen zum Beförderungsgesetz reguliert.
7. Abschließende Bestimmungen
7.1 In Bereichen, die in dieser Ordnung nicht reguliert werden, haben folgende Vorschriften Anwendung: Beförderungsgesetz vom 15. November 1984 (einheitlicher Text GBl. von 2000, Nr. 50, Pos. 601 mit späteren Änderungen), Gesetz vom 23. April 1964 Zivilgesetzbuch (GBl. von 1964, Nr. 16, Pos. 93 mit späteren Änderungen).
7.2 Die Bestimmungen dieser Ordnung treten am Tag der Veröffentlichung in Kraft.